223 Abs. 2 ZPO). Werden die von der Gesuchstellerin erhobenen Tatsachenbehauptungen in einer Gesuchsantwort nicht bestritten, gelten sie als unbestritten und können ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einem Endentscheid zu Grunde gelegt werden. 2. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." -5- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit ist gegeben (vgl. E. 1 der Verfügung vom 31. März 2025).