" 1. Dem Gesuchsgegner wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).