2. das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, 3. in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adressbzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben. 1.2. Art. 292 StGB lautet: