" 1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu untersagen