Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.16 / as / as Entscheid vom 1. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin Swisscom Directories AG, CHE-102.951.148, Förrlibuckstrasse 60/62, 8005 Zürich vertreten durch lic. iur. Stefan Hubacher, FMP Fuhrer Marbach & Partner, Rechtsanwalt, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern Gesuchsgegner F._____, Inhaber G._____, V-Strasse 7, W._____ Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend unlauterem Wettbewerb -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie be- zweckt im Wesentlichen die Bearbeitung von Daten, insbesondere deren Aufbereitung und den Handel damit, die Veröffentlichung dieser Daten mit- tels Verzeichnissen aller Art, namentlich von Verzeichnissen im Bereich der Telekommunikation, den Betrieb und die Vermarktung einer virtuellen Platt- form mit Suchen & Finden-Funktionen, die Produktion und Herausgabe von Telefonverzeichnissen, den Vertrieb von gedruckten oder elektronisch ver- mittelten Informations- und Werbeträgern mittels Verzeichnissen aller Art, die Akquisition von Inseraten und Eintragungen aller Art und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (Gesuchsbeilage [GB] 4). 2. Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in W._____. Er ist als Inhaber des Einzelunternehmens F._______ im Handelsregister eingetragen (GB 14). 3. Mit Gesuch vom 31. März 2025 (persönlich überbracht am 31. März 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nicht- erfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, mit sofortiger Wir- kung vorsorglich zu untersagen a) das Logo in der Schweiz im Zusammen- hang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenver- zeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und/oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwir- ken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern; b) das Kennzeichen «local-suche.ch» in der Schweiz, im Zu- sammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Bran- chenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden, sei dies als Domainname oder sonstwie im geschäftlichen Ver- kehr, und/oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern; c) in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Ver- zeichnis jeglicher Art zu versenden, ohne vorgängig einen -3- Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu ha- ben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- gegners." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsgegner versende ungefragt und massenweise für das von ihm betriebene Adress- und Branchenverzeichnis Rechnungen an Kunden der Gesuchstellerin und suggeriere dabei eine Verbindung oder zumindest Nähe zur Gesuchstelle- rin. 4. Am 31. März 2025 erliess der Präsident folgende Verfügung: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisori- scher Massnahmen vom 31. März 2025 wird dem Gesuchsgegner un- ter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall so- wie einer Ordnungsbusse in Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber Fr. 5'000.00 mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, 1. das Zeichen in der Schweiz im Zusam- menhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchen- verzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwir- ken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, 2. das Zeichen in der Schweiz im Zusammen- hang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenver- zeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwir- ken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, 3. in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adress- bzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig ei- nen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben. 1.2. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständi- gen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Arti- kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." -4- 2. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 3. Die Gesuchstellerin hat bis zum 9. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten. 4. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahms- weise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe. 6. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiter- geführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO)." 5. Die Verfügung vom 31. März 2025 wurde dem Gesuchsgegner am 7. April 2025 zugestellt. 6. Der Gesuchsgegner erstattete innert Frist keine Gesuchsantwort. 7. Am 22. April 2025 verfügte der Präsident: " 1. Dem Gesuchsgegner wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Ta- gen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht ei- nen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Werden die von der Gesuchstellerin erhobenen Tatsachenbehauptun- gen in einer Gesuchsantwort nicht bestritten, gelten sie als unbestritten und können ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einem En- dentscheid zu Grunde gelegt werden. 2. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." -5- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit ist gegeben (vgl. E. 1 der Verfügung vom 31. März 2025). 2. Zustellung der Verfügung vom 22. April 2025 Die Verfügung vom 22. April 2025 wurde dem Gesuchsgegner mittels Ein- schreiben gesendet und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." retourniert, obschon dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 31. März 2025 unter besagter Ad- resse noch zugestellt werden konnte und das Prozessverhältnis damit be- gründet wurde. Aus dem Grundsatz, wonach sich alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (Art. 52 Abs. 1 ZPO), fliesst die Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte während eines lau- fenden Prozessverhältnisses zugestellt werden können. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Gericht Adressänderungen zu melden. Im Unterlassungs- fall kommt die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Anwen- dung.1 Nachdem dem Gesuchsgegner bekannt war, dass er im vorliegenden Ver- fahren Prozesspartei war, hatte er mit der Zustellung behördlicher Akte zu Rechnen und dem Gericht entsprechende Adressänderungen mitzuteilen bzw. dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können. Die Verfügung vom 22. April 2025 gilt daher als zugestellt. 3. Versäumte Gesuchsantwort Der Gesuchsgegner ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort auch in- nert der ihm angesetzten Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfolgen wurden dem Gesuchsgegner in der Verfügung vom 22. April 2025 ange- droht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die im Gesuch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben vom Ge- suchsgegner unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der gesuchstellerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei er- heblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.2 1 SK ZPO-AMMANN/SEILER, 4. Aufl. 2025, Art. 138 N. 17. 2 SK ZPO-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 7. -6- Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid. Hierzu muss das Gesuch soweit geklärt sein, dass auf dieses mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder das Gesuch durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass das Vorbringen der gesuchstellenden Partei nicht unklar, widersprüchlich, un- bestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).3 4. Vorsorgliche Massnahmen Da der Gesuchsgegner die Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin nicht bestreitet und der Präsident diese in seiner Verfügung vom 31. März 2025 bereits ausführlich subsumiert hat, insbesondere die Hauptsachen- und Nachteilsprognose sowie auch die zeitliche Dringlichkeit und Verhält- nismässigkeit bejaht hat, erübrigt sich eine erneute Auseinandersetzung mit diesen. Einzig hinsichtlich des Versendens von Rechnungen für Ein- träge in andere Verzeichnisse "jeglicher Art" wurde die Hauptsachenprog- nose verneint. Es kann daher auf E. 3 ff. der Verfügung vom 31. März 2025 verwiesen werden. 5. Direkte Vollstreckung Auch hinsichtlich der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen kann mangels Vorbringens des Gesuchsgegners auf die Ausführungen in E. 8 der Verfügung vom 31. März 2025 verwiesen werden. 6. Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den Säumnisfall das Dahinfallen der vorsorglichen Massnahmen anzudrohen. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich eine Prosekutionsfrist von rund zwei Monaten. 7. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist grossmehrheitlich gutzuheissen, sodass die Prozesskosten dem unterlie- genden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine ab- weichende Verteilung der Prozesskosten in einem allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten, falls dieser vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau geführt wird. 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands 3 Zum Ganzen: SK ZPO-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 18 ff. -7- sowie des Umfangs der Streitigkeit wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 GebührD). Dementsprechend wird der Ge- suchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten sind vom Gesuchsgeg- ner nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 100'000.00. Ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 12'930.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT) resultiert nach praxisgemässer Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (gemäss § 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 6'465.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und eine Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Dem Umstand der vorliegend nicht durchgeführten Verhandlung wird mit einem Abzug von praxisgemäss 20 % Rechnung getragen, womit ein Betrag von Fr. 5'172.00 verbleibt. Zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäss § 13 AnwT von pra- xisgemäss 3 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 5'325.00. Der Präsident erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 31. März 2025 wird dem Ge- suchsgegner unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall sowie einer Ordnungsbusse in Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber Fr. 5'000.00 mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, 1. das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, 2. das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen -8- Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, 3. in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adress- bzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben. 1.2. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 4. Juli 2025 angesetzt, um eine Klage im ordentlichen Verfahren anzuheben. Im Säumnisfall fallen die in vorstehender Dispositivziffer 1 angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahin. 3. 3.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'500.00 werden dem Gesuchsgeg- ner auferlegt und sind von diesem nachzufordern. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 5'325.00 zu bezahlen. 3.3. Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder in einem allfälligen vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zu führenden Hauptprozess bleibt vorbehalten. -9- Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − den Gesuchsgegner (mit Einzahlungsschein) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly