Sodann ist für die zusätzliche Rechtsschrift vom 14. Mai 2025 ein Zuschlag von 10 % zu gewähren, womit ein Betrag in Höhe von Fr. 6'614.75 resultiert. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 6'813.20, den die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.