8 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 7'516.75. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Die nicht durchgeführte Verhandlung ist mit einem weiteren Abzug von 20 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Sodann ist für die zusätzliche Rechtsschrift vom 14. Mai 2025 ein Zuschlag von 10 % zu gewähren, womit ein Betrag in Höhe von Fr. 6'614.75 resultiert.