5.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 4'050.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'025.00 verrechnet und der Fehlbetrag von Fr. 2'025.00 wird bei der Gesuchstellerin nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 13 BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.4. 14 BGer 5A_822/2022 vom 14. Màrz 2023 E. 4.4. - 10 -