Unstrittig ist, dass mit Werkvertrag vom 15. bzw. 22. Juli 2022 ein pauschaler Werkpreis von Fr. 1'818'941.50 (exkl. MwSt.) vereinbart wurde (GB 6). Infolgedessen berechtigen Mehrmengen in Abweichung zur Baubeschreibung nur dann zu einer höheren Vergütung, wenn sie durch vereinbarte oder einseitige Bestellungsänderungen bewirkt wurden. Die Gesuchstellerin als Unternehmerin trägt die Behauptungslast für den Bestand und den Inhalt der Bestellungsänderungen sowie die Verrichtung der vertragsgemässen Arbeiten.