Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.12 3.3. Würdigung Die Gesuchstellerin macht eine ausstehende Werklohnsumme von Fr. 477'791.78 (inkl. MwSt.) geltend. Dieser Betrag setzt sich aus dem Ausstand gemäss Schlussrechnung vom 3. März 2025 über Fr. 261'591.78 (GB 7) sowie der Teilrechnung 10 über Fr. 216'200.00.