3.1.2. Gesuchsgegnerin Gemäss der Gesuchsgegnerin sei im Werkvertrag vom 15. bzw. 22. Juli 2022 ein Pauschalhonorar von Fr. 1'818'941.50 (exkl. MwSt.) vereinbart worden (Antwort Rz. 3). Dass es darüber hinaus zu erheblichen Mehrleistungen im Betrag von Fr. 883'049.05 gekommen sei, bestreitet die Gesuchsgegnerin (Antwort Rz. 4).