Für die geleisteten Arbeiten seien der Gesuchsgegnerin zwischen dem 5. Mai 2023 und dem 31. Januar 2025 zehn Teilrechnungen zugestellt worden (Gesuch Rz. 12). Die am 31. Januar 2025 gestellte Teilrechnung 10 in der Höhe von Fr. 200'000.00 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 216'200.00 (inkl. MwSt.) sei nicht beglichen worden (Gesuch Rz. 16). Die in der Schlussrechnung Nr. 8653600105 vom 13. Februar 2025 (GB 9) gestellte Werklohnforderung betrage netto Fr. 242'325.05 (exkl. MwSt.) (Gesuch Rz. 12).