6. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 sind vergleichsgemäss von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 500.00 vorab mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstellerin zu. Von der Gesuchsgegnerin ist ihr Gerichtskostenanteil in Höhe von Fr. 500.00 nachzufordern. 7. Die Parteikosten sind vergleichsgemäss wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Präsident erkennt: