5.2. Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient haben keinen Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR zur Ausübung der Stimmrechte ihrer 280 Namenaktien an der Gesuchsgegnerin ernannt. Vergleichsgemäss ist hierfür M._____ von Zürich in Aarau einzusetzen.