Werden die Stimmrechte an solchen Aktien an der Generalversammlung durch die gemeinschaftlichen Eigentümer selbständig ausgeübt, ohne dafür einen selbständigen Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR ernannt zu haben, liegt ein formeller Mangel in der Beschlussfassung vor.8 Können sich die Gesamteigentümer der Aktien nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, ist das Gericht anzurufen.9