5. 5.1. Stehen Aktien in gemeinschaftlichen Eigentum, so können gemäss Art. 690 Abs. 1 OR die Berechtigten die Rechte aus diesen Aktien nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Werden die Stimmrechte an solchen Aktien an der Generalversammlung durch die gemeinschaftlichen Eigentümer selbständig ausgeübt, ohne dafür einen selbständigen Vertreter i.S.v.