3.2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin beträgt drei Jahre (Art. 13 der Statuten der Gesuchsgegnerin vom 4. Juni 2009 sowie vom 2. November 1998 [GB 9 und 11]). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient seit ihrer Wahl vom 26. November 2001 in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nicht mehr wiedergewählt wurden. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.7