8.2. Je mit Eingaben vom 23. Juni 2025 teilten die Gesuchsgegnerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient mit, dass sie mit dem Vorschlag des Präsidenten vom 18. Juni 2025 einverstanden sind. Die Gesuchstellerin erhob innert Frist keine Einwände. -7- Der Präsident zieht in Erwägung: