8. 8.1. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 schlug der Präsident den Parteien und dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten M._____ von Zürich in Aarau als Vertreter gemäss Art. 690 Abs. 1 OR und als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin vor. Der Präsident räumte den Parteien sowie dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten die Möglichkeit ein, bis spätestens am 30. Juni 2025 zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen oder gemeinsam eine andere Person als Vertreter gemäss Art. 690 Abs. 1 OR und als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin vorzuschlagen.