Zur Begründung brachte der gesuchsgegnerische Nebenintervenient insbesondere vor, bis zur Einreichung der Replik im Scheidungsverfahren sei unbestritten gewesen, dass der Nebenintervenient, welche die -5- Gesuchsgegnerin seit 2001 operativ und strategisch geführt habe, diese zu Alleineigentum wird übernehmen können. Dieser sei auch sehr wohl geeignet, die Gesuchsgegnerin weiterhin als Geschäftsführer, als Vertreter der Aktien wie auch als einziger Verwaltungsrat zu führen.