2. Es sei S. als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung mit einer Amtsdauer von drei Jahren zu ernennen. 3. Es sei S. i.S. von Art. 690 Abs. 1 OR zudem als Vertreter der im Gesamteigentum der Gesuchstellerin und des Nebenintervenienten stehenden Aktien einzusetzen. 4. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 5. U.K.u.E.F. zu Lasten der Gesuchstellerin."