6.2. Mit Eingaben vom 22. April 2025 und 28. April 2025 teilten die Gesuchsgegnerin und die Gesuchstellerin mit, sie seien mit der Zulassung des gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten einverstanden bzw. hätten dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. 6.3. Am 13. Mai 2025 erstattete der gesuchsgegnerische Nebenintervenient seine Gesuchsantwort mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20.3.2025 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.