3. Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient haben mit Aktienkauf- und Darlehensvertrag vom 26. November 2001 sämtliche 280 Namenaktien der Gesuchsgegnerin dem Vater der Gesuchstellerin abgekauft. Sie halten diese 280 Namenaktien als Gesamteigentümer i.S.v. Art. 652 ff. ZGB (GB 5). Anlässlich der Generalversammlung sowie der anschliessenden Verwaltungsratssitzung vom 26. November 2001 wurde der gesuchsgegnerische Nebenintervenient als Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates und die Gesuchstellerin als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin gewählt (GB 6 und 7). Seither erfolgten keine Wiederwahlen (Gesuch Rz.