Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.14 / as / mv Entscheid vom 2. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Schürch Gesuchstellerin C._____, vertreten durch Paolo Losinger, c/o Losinger Rechtsanwälte, Fürsprecher, S-Strasse 21, 8008 Zürich Gesuchsgegne- F._____ AG, rin vertreten durch Dr. iur. Michael Hunziker, Schärer Rechtsanwälte, Rechts- anwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Gesuchsgegneri- S._____ scher Nebenin- vertreten durch lic. iur. Marie-Christine Müller Leu, Rechtsanwältin, Bas- tervenient lerstrasse 66, Postfach 1326, 4601 Olten 1 Fächer Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation der Ge- sellschaft -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in QQ._____. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in QQ._____. Sie bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Waffen und Munition aller Art, […] (Gesuchsbeilage [GB] 2). 3. Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient haben mit Aktienkauf- und Darlehensvertrag vom 26. November 2001 sämtliche 280 Namenaktien der Gesuchsgegnerin dem Vater der Gesuchstellerin ab- gekauft. Sie halten diese 280 Namenaktien als Gesamteigentümer i.S.v. Art. 652 ff. ZGB (GB 5). Anlässlich der Generalversammlung sowie der an- schliessenden Verwaltungsratssitzung vom 26. November 2001 wurde der gesuchsgegnerische Nebenintervenient als Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates und die Gesuchstellerin als Mitglied des Verwaltungsra- tes der Gesuchsgegnerin gewählt (GB 6 und 7). Seither erfolgten keine Wiederwahlen (Gesuch Rz. 9; Antwort Gesuchsgegnerin Rz. 11 ff.; Antwort gesuchsgegnerischer Nebenintervenient Rz. 4). Zurzeit befinden sich die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient in einem Scheidungsverfahren. -3- 4. Mit Gesuch vom 20. März 2025 (Postaufgabe: 20. März 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Mangel in der Organi- sation der Gesuchsgegnerin, da die beiden Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchsgegnerin nie wiedergewählt worden seien. 5. Am 11. April 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Antwort mit folgen- den Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde kann. 2. Es sei S. als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzel- zeichnungsrecht mit einer Amtsdauer von drei Jahren zu ernen- nen. 3. Eventualiter sei durch das Gericht zu einer Generalversammlung mit nachfolgendem Traktandum einzuladen: - Wahl des Verwaltungsrates 4. Subeventualiter sei Herr S. als Sachwalter einzusetzen 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulas- ten der Gesuchsgegnerin." Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass ein Organisationsmangel bei der Gesuchsgegnerin -4- bestehe, jedoch seien die von der Gesuchstellerin verlangten Massnahmen zu teuer und unverhältnismässig. 6. 6.1. Mit Eingabe vom 11. April 2025 stellte der gesuchsgegnerische Nebenin- tervenient ein Interventionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. S. sei als unabhängiger Nebenintervenient im Verfahren HSU.2025.14 zuzulassen. 2. Es dem Nebenintervenienten Akteneinsicht in die bisherigen Verfahrensakten zu gewähren und diesem eine Frist anzuset- zen, innert der er zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung neh- men kann." 6.2. Mit Eingaben vom 22. April 2025 und 28. April 2025 teilten die Gesuchs- gegnerin und die Gesuchstellerin mit, sie seien mit der Zulassung des ge- suchsgegnerischen Nebenintervenienten einverstanden bzw. hätten dage- gen grundsätzlich nichts einzuwenden. 6.3. Am 13. Mai 2025 erstattete der gesuchsgegnerische Nebenintervenient seine Gesuchsantwort mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20.3.2025 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei S. als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzel- zeichnungsberechtigung mit einer Amtsdauer von drei Jahren zu ernennen. 3. Es sei S. i.S. von Art. 690 Abs. 1 OR zudem als Vertreter der im Gesamteigentum der Gesuchstellerin und des Nebeninterve- nienten stehenden Aktien einzusetzen. 4. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 5. U.K.u.E.F. zu Lasten der Gesuchstellerin." Zur Begründung brachte der gesuchsgegnerische Nebenintervenient ins- besondere vor, bis zur Einreichung der Replik im Scheidungsverfahren sei unbestritten gewesen, dass der Nebenintervenient, welche die -5- Gesuchsgegnerin seit 2001 operativ und strategisch geführt habe, diese zu Alleineigentum wird übernehmen können. Dieser sei auch sehr wohl geeig- net, die Gesuchsgegnerin weiterhin als Geschäftsführer, als Vertreter der Aktien wie auch als einziger Verwaltungsrat zu führen. 7. Am 19. Mai 2025 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich wel- cher die Parteien und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient ihr jewei- liges Replikrecht ausüben konnten. Anschliessend wurde folgender Ver- gleich geschlossen: -6- 8. 8.1. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 schlug der Präsident den Parteien und dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten M._____ von Zürich in Aarau als Vertreter gemäss Art. 690 Abs. 1 OR und als Verwaltungsrats- präsident der Gesuchsgegnerin vor. Der Präsident räumte den Parteien so- wie dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten die Möglichkeit ein, bis spätestens am 30. Juni 2025 zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen oder gemeinsam eine andere Person als Vertreter gemäss Art. 690 Abs. 1 OR und als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin vorzuschla- gen. 8.2. Je mit Eingaben vom 23. Juni 2025 teilten die Gesuchsgegnerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient mit, dass sie mit dem Vorschlag des Präsidenten vom 18. Juni 2025 einverstanden sind. Die Gesuchstelle- rin erhob innert Frist keine Einwände. -7- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handels- rechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.1 2. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnah- men zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).2 Die Anordnung der erforderlichen Massnahme steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.3 Dabei ist es nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und der Öffentlichkeit jene Massnahmen zu treffen, die ihm geboten er- scheinen.4 Die anzuordnende Massnahme soll jedoch verhältnismässig sein. Die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziffer 3 soll erst angeordnet werden, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziffer 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) und Ziffer 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind.5 3. 3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung endet das Amt des Verwal- tungsrates mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 1 BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstel- lung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N. 2 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N. 3 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), 2013, S. 187. 4 BGE 138 III 407 E. 2.3; BSK OR II-WATTER/DUSS, 6. Aufl. 2024, Art. 731b N. 17; BÜRGE/GUT, Rich- terliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrens- rechtliche Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 2009, S. 159 je m.w.N. 5 BGE 138 III 294 E. 3.1.4; SCHÖNBÄCHLER (Fn. 3), S. 189 ff.; BÜRGE/GUT (Fn. 4), S. 159 f. je m.w.N. -8- OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde.6 3.2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin beträgt drei Jahre (Art. 13 der Statuten der Gesuchsgegnerin vom 4. Juni 2009 sowie vom 2. November 1998 [GB 9 und 11]). Es ist vorliegend un- bestritten, dass die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenin- tervenient seit ihrer Wahl vom 26. November 2001 in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nicht mehr wiedergewählt wurden. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.7 4. Mit der gestützt auf Art. 731bbis Ziff. 2 OR zu erfolgenden gerichtlichen Er- nennung der Gesuchstellerin und des gesuchsgegnerischen Nebeninterve- nienten als Mitglieder und M._____ von Zürich in Aarau als Präsident des Verwaltungsrates des Gesuchsgegnerin für die Dauer von je drei Jahren wird dieser Organisationsmangel behoben. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird direkt angewiesen, die entsprechenden Mutationen im Handelsregister vorzunehmen. 5. 5.1. Stehen Aktien in gemeinschaftlichen Eigentum, so können gemäss Art. 690 Abs. 1 OR die Berechtigten die Rechte aus diesen Aktien nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Werden die Stimmrechte an solchen Ak- tien an der Generalversammlung durch die gemeinschaftlichen Eigentümer selbständig ausgeübt, ohne dafür einen selbständigen Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR ernannt zu haben, liegt ein formeller Mangel in der Be- schlussfassung vor.8 Können sich die Gesamteigentümer der Aktien nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, ist das Gericht anzurufen.9 5.2. Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient haben keinen Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR zur Ausübung der Stimmrechte ihrer 280 Namenaktien an der Gesuchsgegnerin ernannt. Vergleichsge- mäss ist hierfür M._____ von Zürich in Aarau einzusetzen. 6 BGE 148 III 69 E. 3; BGer 4A_387/2023 und 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2; JAKOB, Neu- ere Bundesgerichtspraxis zum Ablauf der Amtsdauer des Verwaltungsrates, SJZ 2024, S. 1059 ff. 7 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpas- sungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3232. 8 WIPF/VON DER CRONE, Aktien im Gesamteigentum, SZW 2018, S. 94. 9 WIPF/VON DER CRONE (Fn. 8), S. 87. -9- 6. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 sind vergleichsgemäss von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 500.00 vorab mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Ein allfälliger Überschuss steht der Ge- suchstellerin zu. Von der Gesuchsgegnerin ist ihr Gerichtskostenanteil in Höhe von Fr. 500.00 nachzufordern. 7. Die Parteikosten sind vergleichsgemäss wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Präsident erkennt: 1. Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient wer- den als Mitglieder und M._____ von Zürich in Aarau als Präsident des Ver- waltungsrates der Gesuchsgegnerin für die Dauer von je drei Jahren bzw., falls kürzer, bis zur rechtskräftigen Zuteilung der Aktien der Gesuchsgeg- nerin an die Gesuchstellerin oder den gesuchsgegnerischen Nebeninterve- nienten ernannt. 2. Das Handelsregister des Kantons Aargau wird angewiesen, bei der Ge- suchsgegnerin folgende Mutationen im Handelsregister vorzunehmen: • S., von QR._____, in R._____ (neu: Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift; bisher: Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) • M., von Zürich, in Aarau (neu: Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) 3. Als Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR der von der Gesuchstellerin und des gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten an der Gesuchsgegnerin ge- haltenen 280 Namenaktien wird bis zur rechtskräftigen Zuteilung der Aktien der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin oder den gesuchsgegneri- schen Nebenintervenienten M._____ von Zürich in Aarau eingesetzt. 4. Die Kosten von M._____ zur Ausübung seiner Aufgaben gemäss Disposi- tivziffer 1 und 3 werden der Gesuchstellerin und dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten je zur Hälfte auferlegt. - 10 - 5. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 500.00 werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Von der Gesuchsgegnerin ist ihr Anteil der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 nachzufordern. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung sowie Doppel der Eingaben vom 23. Juni 2025 der Gesuchsgegnerin und des ge- suchsgegnerischen Nebenintervenienten) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein so- wie Doppel der Eingabe des gesuchsgegnerischen Nebenintervenien- ten vom 23. Juni 2025) − den gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten (Vertreterin; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. Juni 2025) − M._____, − Handelsregisteramt des Kantons Aargau 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 2. Juli 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly