2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet. Die restlichen Fr. 2'500.00 hat der Gesuchsteller der Obergerichtskasse zu bezahlen. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'162.10 zu bezahlen. Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 28. März 2025) Mitteilung an: − Obergerichtskasse