Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'162.10. Der von der Gesuchsgegnerin beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist ihr nicht zuzusprechen, da sie selber mehrwertsteuerpflichtig36 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.37