Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Vorliegend erscheint es angesichts des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles angemessen, die Grundentschädigung auf Fr. 6'140.00 festzusetzen. Nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag von Fr. 3'070.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).