4.2. Parteientschädigung Der Gesuchsteller hat zudem der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundentschädigung bemisst sich in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und beträgt zwischen 35 Vgl. hierzu BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3; HGer ZH, HG120137 E. 1.7. - 12 -