4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 5'000.00 festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'500.00 ist vom Gesuchsteller nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).