Auch inhaltlich ist nicht dargetan, dass die Gesuchsgegnerin bezüglich des offenbar nicht öffentlich bekannten Gesuchstellers, der auch nicht hinsichtlich eines konkreten Ereignisses (Unfall etc.) in die Öffentlichkeit getreten ist, eine individualisierende Berichterstattung plant. Im Gegenteil, die Gesuchsgegnerin versichert im vorliegenden Prozess, dass dies nicht der Fall sein wird.