Der Angriff muss sich gegen eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person richten.31 Gefordert ist dabei grundsätzlich nicht nur, dass sich der Betroffene selber erkennen kann (subjektive Erkennbarkeit), sondern auch, dass andere Personen erkennen können, über wen berichtet wird (objektive Erkennbarkeit).32 Die Erkennbarkeit kann sich nicht nur aus einer Namensnennung, sondern aus sämtlichen Umständen ergeben.33