Zudem besteht ein Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst ungehinderten Information.29 Diese Rechte bzw. ihre Ausübung müssen aber ihre Grenze an individuellen Persönlichkeitsrechten finden. Es kommt zur oben erwähnten Interessenabwägung, wobei im Sinne einer indirekten Drittwirkung der in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte (vgl. Art. 7 ff. BV) dem Gewicht, das die Bundesverfassung dem Schutz des betroffenen Individuums einerseits und den geltend gemachten öffentlichen Interessen anderseits zumisst, Rechnung zu tragen ist.30