Besonderheiten gelten hinsichtlich Persönlichkeitsverletzungen durch Medien, wie sie vorliegend vorgebracht werden. Medien nehmen in einer rechtsstaatlichen Demokratie ein Wächteramt28 wahr und können sich für ihre Tätigkeit auf die Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit berufen. Zudem besteht ein Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst ungehinderten Information.29 Diese Rechte bzw. ihre Ausübung müssen aber ihre Grenze an individuellen Persönlichkeitsrechten finden.