Demgegenüber können und dürfen Ereignisse des Gemeinbereichs einer Person von jedermann nicht nur ohne Weiteres wahrgenommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden.26 Hierzu gehört das Verhalten einer Person in der Öffentlichkeit, etwa durch Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen bspw. als Künstler oder