Persönlichkeitsverletzungen liegen daher vor, wenn Dritte in die Intim- oder Privatsphäre eindringen, um Informationen zusammenzutragen, oder Informationen dieser Sphären der Öffentlichkeit vorgestellt werden.25 Demgegenüber können und dürfen Ereignisse des Gemeinbereichs einer Person von jedermann nicht nur ohne Weiteres wahrgenommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden.26