son für sich bleiben und nicht öffentlich bekannt werden will.23 Die Intimund die Privatsphäre stellen zusammen den rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich dar und geniessen damit Schutz vor einer öffentlichen Bekanntmachung.24 Persönlichkeitsverletzungen liegen daher vor, wenn Dritte in die Intim- oder Privatsphäre eindringen, um Informationen zusammenzutragen, oder Informationen dieser Sphären der Öffentlichkeit vorgestellt werden.25