Ein Eingriff in die Persönlichkeit ist grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, es kann dafür ein ausreichender Rechtfertigungsgrund in der Form einer Einwilligung des Verletzten, eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses oder eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes angerufen werden (Art. 28 Abs. 2 ZGB).16 Wird vom Verletzer ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse geltend gemacht, ist eine Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen auf Schutz der Persönlichkeit einerseits und des