3.2. Rechtliches Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Im Rahmen von Art. 28 ZGB ist praxisgemäss in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegen.15