Antwortbeilage [AB] 3). Schliesslich könne aus der Kontaktaufnahme zum Gesuchsteller nicht auf eine individualisierende Berichterstattung geschlossen werden (Antwort Rz. 27). Die Gesuchsgegnerin versichere nochmals ausdrücklich, dass die Berichterstattung hinsichtlich des Gesuchstellers anonym erfolgen solle (Antwort Rz. 28).