Sie beabsichtige bloss, über die Erfahrungen von Y. zu berichten. Eine identifizierende Berichterstattung über den Gesuchsteller sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Die Berichterstattung werde hinreichend anonymisiert. Rückschlüsse auf den Gesuchsteller seien nicht möglich. Ein Personenbezug zum Gesuchsteller sei somit ausgeschlossen. Die Journalistin X. habe dies in ihrer Erklärung bestätigt (Antwort Rz. 23 f.; Antwortbeilage [AB] 3).