Vorwürfe gegen den Gesuchsteller erhoben, die nicht zuträfen, beispielsweise würden ihm Straftaten unterstellt. Diese stellten eine krasse Verletzung der klägerischen Persönlichkeits[rechte] dar. Ferner gehe es um den Intimbereich des Gesuchstellers, woran kein öffentliches Interesse bestünde (Gesuch Rz. 6 und 12). Die Vorwürfe liessen sich auch widerlegen (Gesuch Rz. 7 f.; GB 5). Die Gesuchsgegnerin beabsichtige, die Vorwürfe zu publizieren (Gesuch Rz. 9).