Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn a) die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursachen kann, b) offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, und c) die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 ZPO).