1.1.1. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO gegeben: Die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerin als Medienhaus ist durch den beabsichtigten Medienbericht betroffen (lit. a). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (lit. b). Die Gesuchsgegnerin ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen und (lit. c) (GB 2) und der Gesuchsteller beruft sich auf sein Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO.