1.2.2. Vorsorgliche Massnahme Die national-örtliche Massnahmenzuständigkeit bestimmt sich nach Art. 10 IPRG.6 Danach sind die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, national-örtlich zuständig.7 Vorliegend sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig. Entsprechend sind die aargauischen Gerichte national-ört- lich auch für die vorsorglichen Massnahmen zuständig.