1.2. National-örtliche Zuständigkeit 1.2.1. Hauptsache Art. 2 Ziff. 1 LugÜ regelt lediglich die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hingegen nach dem IPRG.4 Gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG sind für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung unter anderem die schweizerischen Gerichte am Sitz