1.1.2. Vorsorgliche Massnahme Im Anwendungsbereich des LugÜ kann vor Einleitung des Hauptsachenverfahrens jedes Hauptsachengericht uneingeschränkt seine Zuständigkeit auch für vorsorgliche Massnahmen erklären und uneingeschränkt solche Massnahmen erlassen, selbst wenn die Hauptsache später vor ein anderes Hauptsachengericht getragen wird.3 Damit besteht vorliegend für den Erlass vorsorglicher Massnahmen eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte.