Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ. Da sowohl die Schweiz wie auch Dänemark LugÜ-Vertragsstaaten sind und es sich vorliegend um eine Zivil- und Handelssache gemäss Art. 1 LugÜ handelt,2 kommt dieses grundsätzlich zur Anwendung.