Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, die Rechtsbegehren unter Ziff. 1 sowie das erlassene Verbot wären zu unbestimmt, so dass auf das Gesuch nicht einzutreten und die Verfügung vom 7. März 2025 aufzuheben sei. Zudem stünde dem vorliegenden Gesuch ein vorgängig beim Bezirksgericht A. in gleicher Sache eingereichtes Gesuch entgegen. In materieller Hinsicht behauptete die Gesuchsgegnerin, sie habe nie eine Berichterstattung mit Personenbezug zum Gesuchsteller beabsichtigt. Die sei diesem bekannt gewesen. Die Berichterstattung habe in Bezug auf den Gesuchsteller stets anonym erfolgen sollen.