4. 4.1. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist bis zum 14. März 2025 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 4.2. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder -4- 5. 5.1. Den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'500.00 leistete der Gesuchsteller fristgerecht. 5.2. Mit Eingabe vom 14. März 2025 bezifferte der Gesuchsteller den Streitwert auf Fr. 35'000.00. 6. Mit Gesuchsantwort vom 14. März 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: