2.2. Der Gesuchsteller hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 14. März 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 i.V.m. Art. 101 ZPO). 2.3. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe. 3. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 7. März 2025 wird der Gesuchsgegnerin vorsorglich die Publikation folgender Aussagen verboten: